Fachanwalt (Berlin Deutschland)

Die Bezeichnung Fachanwalt ist ein Titel, der einem Rechtsanwalt in Deutschland verliehen werden kann und dem Nachweis dienen soll, auf einem bestimmten Rechtsgebiet über besondere Kenntnisse und Erfahrungen zu verfügen (§ 43c BRAO). Die Voraussetzungen zum Erwerb und Führen der Fachanwaltsbezeichnung sind in der Bundesrepublik Deutschland geregelt in der Fachanwaltsordnung (FAO).

Es gibt derzeit 20 verschiedene Fachanwaltschaften. Nach der Statistik der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) wurden per 1. Januar 2013 in Deutschland 46.723 Fachanwaltsbezeichnungen verliehen.[1][2] Unter Berücksichtigung von Doppel- und Dreifachverleihungen entsprach 2012 dies 36.767 Rechtsanwälten mit mindestens einer Fachanwaltsbezeichnung (23,2 % aller in Deutschland zugelassenen Rechtsanwälte).[3][4]

Nach einer vom Soldan Institut vorgestellten Studie spielt die Spezialisierung durch Fachanwälte für 80 Prozent der befragten Mandanten bei der Anwaltssuche eine große Rolle.[5] Eine andere Studie des Instituts zeigt, dass Fachanwälte im Durchschnitt um vierzehn Euro höhere Stundensätze berechnen als Kollegen ohne Fachanwaltsbezeichnung.[6]

Fachanwaltsbezeichnung

Die Berechtigung zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung wird von der zuständigen Rechtsanwaltskammer nach Maßgabe der Fachanwaltsordnung (FAO) verliehen. Hierzu haben die jeweiligen Rechtsanwaltskammern sogenannte Fachausschüsse gebildet, die mit Rechtsanwälten besetzt sind. Diese prüfen die Anträge auf Erlaubnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung und geben ein Votum gegenüber dem Vorstand der jeweiligen Rechtsanwaltskammer zur Entscheidung über den Antrag ab.

Ein Rechtsanwalt darf bis zu drei Fachanwaltsbezeichnungen führen. Zu deren Erwerb muss er innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antragstellung mindestens drei Jahre als Rechtsanwalt zugelassen sein und nachweisen, auf dem betreffenden Rechtsgebiet über besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen zu verfügen. Als Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse werden in der Regel die Teilnahme an einem 120 Stunden umfassenden Kurs, drei bestandene Leistungskontrollen (mit in der Regel fünfstündigen Klausuren) gefordert. Von einem zusätzlich notwendigen „Fachgespräch“ (mündliche Prüfung) kann abgesehen werden, wenn dies nach dem Gesamteindruck des Fachanwaltsausschusses nicht notwendig erscheint. Zum Nachweis der praktischen Erfahrungen ist eine bestimmte Anzahl von bearbeiteten Fällen aus dem jeweiligen Fachgebiet nötig. Die Spanne reicht von 50 Fällen im Steuerrecht oder Informationstechnologierecht bis hin zu 160 Fällen im Verkehrsrecht.

Ab dem Jahr des Beginns des Fachanwaltskurses muss sich der Rechtsanwalt jährlich auf dem Gebiet der Fachanwaltsbezeichnung fortbilden, indem er mindestens 10 Seminarstunden (vermutlich ab 1. Januar 2015 jährlich 15 Seminarstunden, wobei 5 Stunden im Selbststudium absolviert werden können, sofern eine Lernerfolgskontrolle erfolgt) hörend oder dozierend nachweist oder den Nachweis durch Veröffentlichungen in entsprechenden Fachzeitschriften erbringt. Die auf den Besuch des Fachanwaltskurses entfallenden Stunden werden auf die Fortbildungsverpflichtung angerechnet.

Verkehrsrecht – Fachanwalt für Verkehrsrecht

Der Fachanwalt für Verkehrsrecht wurde von der Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) eingeführt. Rechtsanwälte können diesen Titel erwerben, wenn sie entsprechende fachliche Kenntnisse nach § 14d der Fachanwaltsordnung (FAO) (üblicherweise durch erfolgreiches Bestehen eines sog. Fachanwalts-Lehrgangs) und eine nach § 5 Abs. 1 lit.k FAO vorgegebene Mindestanzahl von tatsächlich bearbeiteten Fällen nachweisen können. Bearbeitet werden müssen 160 Fälle, davon mindestens 60 gerichtliche Verfahren. Die Fälle müssen sich auf mindestens drei Bereiche der nachfolgenden von 1. bis 4. genannten Bereiche beziehen, davon in jedem dieser Bereiche mindestens 5 Fälle.

Nach § 14 d der Fachanwaltsordnung (FAO) sind besondere Kenntnisse im Verkehrsrecht in folgenden Bereichen nachzuweisen:

1. Verkehrszivilrecht, insbesondere das Verkehrshaftungsrecht und das Verkehrsvertragsrecht,
2. Versicherungsrecht, insbesondere das Recht der Kraftfahrtversicherung, der Kaskoversicherung sowie Grundzüge der Personenversicherungen,
3. Verkehrsstraf- und Ordnungswidrigkeitenrecht,
4. Recht der Fahrerlaubnis,
5. Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung.
Fachanwalt – Verkehrsrecht Berlin

Fachkanzleien für Verkehrsrecht Berlin

Fachkanzlei Verkehrsrecht Berlin Pankow

Fachkanzlei Verkehrsrecht Berlin Adlershof

Fachkanzlei Verkehrsrecht Berlin Friedrichshain

Fachkanzlei Verkehrsrecht Berlin Lichtenberg

Quelle: Wikipedia

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